Rechtsanwälte Dr.Dr. Bernd Hesse und Stephan Hoff

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12 Dezember 2019

Nicht jede Elternzeit kann auf den Urlaub angerechnet werden

Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Vergleich vom 12.12.2019, 4 Ca 581/19

Arbeitgeber können nach der gesetzlichen Regelung für die Zeiten, in denen Arbeitnehmer Elternzeit nehmen, eine Anrechnung auf den Jahresurlaub vornehmen. Das gilt aber nicht immer und uneingeschränkt.

Der gesetzlichen Regelung zufolge werden die Kalendermonate auf den Jahresurlaub angerechnet, in denen Elternzeit genommen wurde. Das gilt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur für voll Kalendermonate. Wurde nur - wie im streitigen Fall - Elternzeit für drei Monate genommen und beginnt der Urlaub am 04. eines Monats und endet der letzte Elternzeitmonat nicht am Monatsletzten, dann ist nur der volle mittlere Monat anrechnungsfähig. Wegen der vom Gericht in aller Eindeutigkeit und unter Nennung weiterer Quellen geäußerten Rechtsauffassung verglichen sich die Parteien dazu, Urlaub entsprechend der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts zu gewähren.