Rechtsanwälte Dr.Dr. Bernd Hesse und Stephan Hoff

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15 Dezember 2019

Kündigung in der Probezeit

Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Vergleich vom 13.12.2019, 1 Ca 1245/19

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit kann sich eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung für eine Arbeitnehmerin lohnen.

Die Anforderungen der Rechtsprechung bei der Überprüfung einer Kündigung in der Probezeit sind nicht allzu hoch. Sinn und Zweck der Probezeit soll es gerade sein, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses prüfen können, ob eine künftige Zusammenarbeit möglich ist. Im öffentlichen Dienst ist zuvor der Personalrat zu beteiligen. Der hat zwar kein starkes Mitbestimmungsrecht jedoch ein Mitwirkungsrecht und muss angehört werden. Im konkreten Fall hatte der Personalrat kurz nach Eingang des Anhörungsschreibens des Dienstherrn entschieden, sich nicht innerhalb der Frist weiter zu äußern und teilte das dem Arbeitgeber so auch mit. Damit hatte er abschließend beraten und entschieden. Der Arbeitgeber konnte so schon vor Ablauf der Anhörungsfrist die Kündigung aussprechen. Es gab neben der Personalratsanhörung noch weitere Umstände, die die Klägerin rügte. So meinte sie, einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB rügen zu können.

Letztlich einigten die Parteien sich auf das Zustandekommen eines Vergleichs. Dem zufolge endete das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher Kündigung innerhalb der Probezeit. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in der vereinbarten Höhe. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckendes Zeugnis.