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28 Mai 2015

Keine Kündigung wegen Gesangsauftritt während der Arbeitsunfähigkeit

ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Mai 2015, Az. 2 Ca 47/15

Keine Kündigung wegen Gesangsauftritt während der Arbeitsunfähigkeit

Die außerordentlich und hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung einer Arbeitnehmerin, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit als Solosängerin auf einem Weihnachtsmarkt auftritt ist unwirksam. Auch ein erleichterter Auflösungsantrag hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von leitenden Angestellten gem. §§ 9, 14 KSchG kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin nicht tatsächlich als leitende Angestellte eingesetzt worden ist.

Die außerordentliche Kündigung scheitert daran, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe des Vortäuschens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. eines genesungswidrigen Verhaltens lagen nicht vor. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nahm das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) zu Recht an, dass der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt (vgl. dazu BAG 26.08.1993, 2 AZR 154/93). Die Klägerin hatte darüber hinaus vor ihrem Gesangsauftritt ihren Arzt konsultiert, der auch als Zeuge im Rechtsstreit bestätigte, dass der Auftritt kein genesungswidriges Verhalten darstelle.

Mangels pflichtwidrigem Verhalten gingen sowohl die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung ins Leere.

Auch der Auflösungsantrag gem. 14 Abs. 2 KSchG konnte das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Der Auffassung des Gerichts zufolge war die Klägerin keine leitende Angestellte. Dies führt dazu, dass der Auflösungsantrag nach der allgemeinen Regel in § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG einer Begründung bedurft hätte, welche die Beklagte gerade nicht abgegeben hatte.

Die leitende Position der Klägerin begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt gewesen sei. Das Gericht stellte hierzu fest: „Eine selbständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Nach der erteilten Handlungsvollmacht war die Klägerin für die Beklagte nicht allein vertretungsbefugt. Im Außenverhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern war deshalb die Wirksamkeit der Erklärungen durch die Klägerin, im Namen der Beklagten eine Einstellung abzuschließen oder eine Kündigung auszusprechen, von der Mitunterzeichnung einer weiteren vertretungsberechtigten Person abhängig.“ Soweit die Beklagte im Rechtsstreit mitteilte, dass die Zweitunterschrift lediglich Kontrollzwecken diente, konnte sie im Rechtsstreit keine Umstände dartun, aus denen sich die Entscheidungsbefugnis der Klägerin herleiten ließe.